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Ratgeber

Wallbox-InstallationWaiblingen, Rems-Murr-Kreis und Region Stuttgart

Wallbox-Förderung im Mehrfamilienhaus: bis zu 2.000 Euro je Stellplatz

Der Bund fördert Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern mit 500 Millionen Euro. Für Eigentümergemeinschaften und private Vermieter läuft die Antragsfrist am 10. November 2026 ab. Wer antragsberechtigt ist, welche Voraussetzungen gelten und warum für den Antrag ein Kostenvoranschlag genügt.

Förderung für Wallboxen bei Mehrfamilienhäusern

Der Bund fördert Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern mit 500 Millionen Euro. Für Eigentümergemeinschaften und private Vermieter läuft die Antragsfrist am 10. November 2026 ab. Wir erklären, wer antragsberechtigt ist, welche Voraussetzungen gelten und warum Sie für den Antrag weniger brauchen, als die meisten denken.

Wer im Einfamilienhaus eine Wallbox will, stellt sie sich hin. Im Mehrfamilienhaus ist das anders: Es geht um Gemeinschaftseigentum, um begrenzte Anschlussleistung, um die Frage, wer zahlt und wer entscheidet. Genau deshalb hinkt die Ladeinfrastruktur dort hinterher — bei rund 20 Millionen Wohnungen in Mehrparteienhäusern mit etwa 9 Millionen Stellplätzen. Das Förderprogramm „Laden im Mehrparteienhaus" des Bundesverkehrsministeriums setzt hier an.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zu 2.000 Euro je Stellplatz, gestaffelt nach Ausbaustufe.
  • Antragsfrist 10. November 2026 für Eigentümergemeinschaften, kleine und mittlere Unternehmen sowie private Vermieter — solange Mittel verfügbar sind.
  • Bedingung ist ein gemeinsames Vorhaben: mindestens sechs Stellplätze und zugleich mindestens 20 Prozent aller Stellplätze.
  • Für den Antrag genügt ein Kostenvoranschlag. Eigentümergemeinschaften brauchen den Beschluss erst später.
  • Nicht vor der Bewilligung beauftragen — das kostet den Anspruch.

Wer Anträge stellen kann

Das Programm ist in drei Förderaufrufe aufgeteilt, die sich an unterschiedliche Gruppen richten:

  • Aufruf 1 — Wohnungseigentümergemeinschaften und deren Mitglieder. Vereinfachtes Verfahren, Anträge werden laufend bearbeitet. Frist: 10. November 2026.
  • Aufruf 2 — kleine und mittlere Unternehmen sowie private Eigentümer vermieteten Wohneigentums. Ebenfalls vereinfachtes Verfahren, gleiche Frist.
  • Aufruf 3 — Unternehmen mit großen Wohnungsbeständen und öffentliche Unternehmen. Hier gilt ein wettbewerbliches Verfahren, bei dem die Fördereffizienz und die Zahl der elektrifizierten Stellplätze über die Auswahl entscheiden. Gefördert werden bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben oder der Höchstbetrag je Stellplatz — je nachdem, was niedriger ist. Die Frist endet hier schon am 15. Oktober 2026.

Für die ersten beiden Aufrufe gilt: Die Anträge stehen nicht miteinander im Wettbewerb, sondern werden der Reihe nach geprüft. Wer früher einreicht, ist schlicht früher dran — und das zählt, weil die Mittel begrenzt sind.

Nicht antragsberechtigt sind Mieter ohne Eigentumsrechte am Stellplatz, Einrichtungen in vollständigem Bundeseigentum und Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Wie viel Geld es gibt

Die Förderung ist pauschaliert und richtet sich danach, wie weit der einzelne Stellplatz ausgebaut wird:

  • bis zu 1.300 Euro für die reine Vorverkabelung ohne Ladepunkt,
  • bis zu 1.500 Euro für einen betriebsfähigen Ladepunkt mit 11 bis 22 Kilowatt,
  • bis zu 2.000 Euro für einen bidirektionalen Ladepunkt.

Die 2.000 Euro klingen verlockend, sind in der Praxis aber die Ausnahme: Bidirektionale Ladepunkte, die den Autoakku auch wieder ins Haus entladen können, sind noch teuer und werden längst nicht von jedem Fahrzeug unterstützt. Die meisten Vorhaben landen realistisch bei den 1.300 und 1.500 Euro — und gerade die Kombination ist interessant: Man verkabelt alle Stellplätze vor und rüstet zunächst nur einen Teil mit Ladepunkten aus.

Ein Punkt für Vermieter und Unternehmen: Die Förderung der Aufrufe 1 und 2 läuft als De-minimis-Beihilfe. Die Summe aller De-minimis-Beihilfen ist auf 300.000 Euro innerhalb der letzten drei Steuerjahre begrenzt. Wer in diesem Rahmen schon anderweitig gefördert wurde, sollte das vorher prüfen.

Welche Voraussetzungen das Gebäude erfüllen muss

Hier entscheidet sich, ob ein Objekt überhaupt infrage kommt:

  • Bestandsgebäude mit mindestens drei Wohneinheiten, überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Neubauten sind außen vor.
  • Mindestens sechs Stellplätze und zugleich mindestens 20 Prozent aller Stellplätze müssen elektrifiziert oder vorverkabelt werden. Wer insgesamt weniger als sechs Stellplätze hat, fällt damit aus dem Programm heraus.
  • Nicht öffentlich zugänglich: Die Ladepunkte dürfen ausschließlich den Bewohnern zur Verfügung stehen.
  • Ladepunkte mit 11 bis 22 Kilowatt und Typ-2- oder CCS-Anschluss. Die Geräte müssen auf der veröffentlichten Herstellerliste des Programms stehen — ein Punkt, der bei der Geräteauswahl früh geklärt gehört.
  • Betrieb mit erneuerbaren Energien. Als Nachweis gelten ein Ökostromtarif, eigene Erzeugung über eine Photovoltaikanlage, Grünstromzertifikate oder eine entsprechende Vereinbarung mit den Nutzern.
  • Zweckbindung von drei Jahren: Die geförderte Infrastruktur muss nach Fertigstellung mindestens drei Jahre in Betrieb bleiben und den Bewohnern dienen.

Was gefördert wird — und was nicht

Förderfähig sind die betriebsfähigen Ladepunkte, der Netzanschluss, die notwendigen Elektroarbeiten, bauliche Maßnahmen für die Installation und die Vorverkabelung der Stellplätze.

Nicht förderfähig sind dagegen Planungs-, Genehmigungs- und Betriebskosten. Das ist bei der Kalkulation wichtig: Die Planung müssen Sie einrechnen, ohne sie im Antrag ansetzen zu können.

Der entscheidende Punkt für Eigentümergemeinschaften

An dieser Stelle scheitern die meisten Überlegungen — meist zu Unrecht. Die typische Sorge lautet: „Bis wir eine Eigentümerversammlung einberufen und einen Beschluss haben, ist die Frist längst durch."

Das ist nicht der Fall. In der Förderrichtlinie steht ausdrücklich: Für antragstellende Eigentümergemeinschaften ist bei Antragstellung noch kein WEG-Beschluss erforderlich. Vorgelegt werden muss er erst innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung.

Zwingend vorliegen muss zum Zeitpunkt der Antragstellung nur eines: ein Kostenvoranschlag, aus dem die beantragten Ladepunkte und Vorverkabelungen hervorgehen.

Damit dreht sich die Reihenfolge um. Sie brauchen bis zum 10. November kein fertiges Projekt, keinen Beschluss und keine unterschriebenen Verträge — Sie brauchen ein belastbares Angebot. Der Beschluss, die Detailplanung und die Umsetzung folgen danach in Ruhe.

Rechtlich steht die Gemeinschaft dem ohnehin weniger im Weg, als viele annehmen: Seit der WEG-Reform hat jeder Eigentümer nach § 20 Absatz 2 WEG einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, die dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen. Die Gemeinschaft entscheidet über das „Wie" — über Ausführung, Standort und Gestaltung —, nicht mehr über das „Ob". Die Förderung belohnt allerdings die gemeinschaftliche Lösung: Für den Einzelnen gibt es sie nicht, für das gemeinsame Konzept mit mindestens sechs Stellplätzen schon.

Die Fristen nach der Bewilligung

Nach einem positiven Bescheid haben Sie deutlich mehr Luft, als die Antragsfrist vermuten lässt:

  • Beauftragung: innerhalb von neun Monaten ab Bescheidung, um bis zu drei Monate verlängerbar.
  • WEG-Beschluss: spätestens sechs Monate nach der Bescheidung vorzulegen.
  • Umsetzung: 24 Monate, bei nachgewiesener verbindlicher Beauftragung um bis zu zwölf Monate verlängerbar.
  • Zweckbindung: drei Jahre ab Fertigstellung.

Der häufigste Fehler: zu früh beauftragen

Ein Punkt, an dem Förderanträge regelmäßig auflaufen. Als Vorhabenbeginn gilt insbesondere der Abschluss verbindlicher Liefer- oder Leistungsverträge. Wer die Wallboxen bestellt oder den Auftrag erteilt, bevor der Bescheid vorliegt, verliert den Förderanspruch — auch dann, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Erlaubt sind dagegen Planungsleistungen. Sie dürfen also vorbereiten, rechnen und planen lassen. Sie dürfen nur nicht kaufen.

Die Reihenfolge lautet deshalb immer: Angebot einholen, Antrag stellen, Bescheid abwarten, dann beauftragen.

Was jetzt zu tun ist

Bis zum 10. November sind es noch gut neun Wochen. Für einen Antrag reicht das gut aus, wenn Sie jetzt anfangen:

  1. Bestandsaufnahme: Wie viele Stellplätze gehören zum Objekt, wie viele davon sollen elektrifiziert werden, und reicht die Anschlussleistung? Bei mehreren Ladepunkten ist ein Lastmanagement fast immer nötig.
  2. Kostenvoranschlag: Wir erstellen ein Angebot, das Ladepunkte und Vorverkabelung getrennt ausweist — genau in der Form, die der Antrag verlangt.
  3. Antrag stellen über das Portal des Programms, vor dem 10. November.
  4. Bescheid abwarten, dann Beschluss fassen und beauftragen.

Sie verwalten oder besitzen ein Mehrfamilienhaus in Waiblingen, im Rems-Murr-Kreis oder in der Region Stuttgart und wollen wissen, ob Ihr Objekt die Voraussetzungen erfüllt? Sprechen Sie uns an. Wir sehen uns Stellplätze, Hausanschluss und Zählerschrank an und liefern den Kostenvoranschlag, den Sie für den Antrag brauchen — rechtzeitig vor der Frist.

Diese Übersicht gibt den Stand bei Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Förderberatung. Verbindlich sind allein die Förderaufrufe und die Angaben des Projektträgers.

FAQ

Häufige Fragen zum Thema

Bis wann kann ich den Antrag stellen?

Für Wohnungseigentümergemeinschaften, kleine und mittlere Unternehmen sowie private Eigentümer vermieteten Wohneigentums läuft die Frist bis zum 10. November 2026 — allerdings nur, solange die Fördermittel reichen. Anträge werden in diesen beiden Aufrufen laufend und nicht im Wettbewerb bearbeitet, wer früher einreicht, ist also früher an der Reihe. Für Unternehmen mit großen Wohnungsbeständen endet die Frist bereits am 15. Oktober 2026.

Braucht die Eigentümergemeinschaft vor dem Antrag einen Beschluss?

Nein. Laut Förderrichtlinie ist bei Antragstellung noch kein WEG-Beschluss erforderlich. Er muss erst innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung vorgelegt werden. Zwingend vorliegen muss zum Zeitpunkt des Antrags nur ein Kostenvoranschlag, aus dem die geplanten Ladepunkte und Vorverkabelungen hervorgehen.

Wie viele Stellplätze müssen mindestens ausgebaut werden?

Je Mehrparteienhaus müssen mindestens sechs Stellplätze und zugleich mindestens 20 Prozent aller vorhandenen Stellplätze elektrifiziert oder vorverkabelt werden. Objekte mit insgesamt weniger als sechs Stellplätzen können deshalb nicht gefördert werden. Es genügt allerdings, einen Teil davon vorzuverkabeln und nur einige Stellplätze direkt mit Ladepunkten auszustatten.

Darf ich die Wallboxen schon bestellen, bevor der Bescheid da ist?

Nein, und das ist der häufigste Fehler. Als Vorhabenbeginn gilt insbesondere der Abschluss verbindlicher Liefer- oder Leistungsverträge. Wer vor der Bewilligung beauftragt oder bestellt, verliert den Förderanspruch. Planungsleistungen sind dagegen ausdrücklich erlaubt — Sie dürfen also vorbereiten und rechnen lassen, nur nicht kaufen.

Können auch Mieter die Förderung beantragen?

Nein. Antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder, private Eigentümer von Mehrparteienhäusern, Stellplatzeigentümer, kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen mit großen Wohnungsbeständen. Mieter ohne Eigentumsrechte am Stellplatz sind nicht antragsberechtigt. Mieter haben aber weiterhin einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, eine Lademöglichkeit auf eigene Kosten errichten zu lassen.

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